§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Verband der Bürger– und Heimatvereine im Ruhrgebiet e.V.“. Er hat seinen Sitz in Essen.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Heimatgedankens im Ruhrgebiet, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung, Erforschung und Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes einschließlich der Industriekultur und die Sicherung und Entwicklung des heimischen Naturraums und seiner Fauna und Flora;
b) die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und dessen bessere Anerkennung durch den Staat; der Verein wirbt für die ehrenamtliche Übernahme von Aufgaben für die Gesellschaft;
c) die Bündelung der Vertretung der Interessen der Bürger– und Heimatvereine gegenüber den Entscheidungsträgern in Politik und Gesellschaft im Ruhrgebiet und im Land Nordrhein–Westfalen;
d) die Unterstützung des Erfahrungsaustausches und die Zusammenarbeit zwischen den Bürger– und Heimatvereinen des Ruhrgebiets und auf der überregionalen Ebene.
§ 4
Maßnahmen des Vereins
1. Zur Durchführung seiner Ziele organisiert der Verein Treffen der Bürger– und Heimatvereine im Ruhrgebiet und führt Seminare, Workshops und Tagungen durch.
2. Der Verein organisiert die Willensbildung der Bürger– und Heimatvereine und deren Zusammenschlüsse im Ruhrgebiet und vertritt deren Ziele nach außen.
§ 5
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, sind unzulässig. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Unabhängigkeit
Der Verein ist unabhängig.
§ 7
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Vereine werden, die auf örtlicher Ebene oder Stadtteilebene die in § 3 genannten Ziele überwiegend verfolgen sowie Stadtverbände dieser Vereine.
2. Andere Organisationen oder Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden, wenn sie sich den genannten Zielen oder einzelnen davon verpflichtet fühlen.
3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen bzw. durch Tod von natürlichen Personen;
b) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
§ 9
Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Zur Begleitung der Arbeit des Vorstandes wird ein Beirat eingerichtet.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Der Beratung und Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
d) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
f) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach etwaigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung dieser vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand vorzulegen für ratsam hält.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Ergänzung der Tagesordnung um Anträge auf Beschlüsse, die einer 2/3–Mehrheit oder 3/4–Mehrheit bedürfen, ist unzulässig.
3. Außer den ordentlichen Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 2 muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Einberufung und die Tagesordnung gilt Abs. 2 entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder von Stadtverbänden oder anderen Zusammenschlüssen von Mitgliedern können sich durch den Stadtverband oder Zusammenschluß, dem sie angehören, vertreten lassen.
5. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen. Soweit sie Zweck und Ziele des Vereins betreffen, sind sie zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellv. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen soll die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die Mitgliederversammlung bestimmt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: Ort und Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Namen der vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse/Wahlen mit den Abstimmungsergebnissen.
Das Protokoll ist allen Mitgliedern zu übersenden.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Beisitzer soll von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereins pro Ruhrgebiet e.V. gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll auf eine regionale Ausgewogenheit geachtet werden.
2. Der Vorsitzende, die beiden stellv. Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger gewählt wird, kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bestellen.
4. An den Sitzungen des Vorstands können nach Abstimmung mit dem Vorstand Vertreter von Mitgliedern des Vereins teilnehmen.
§ 13
Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Haushaltsplans über Vorhaben des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplans,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
d) Erstellung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen der stellv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege (einschließlich Telefax) gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden stellv. Vorsitzenden.
4. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorsitzende oder der sitzungsleitende stellv. Vorsitzende zu unterschreiben hat. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
5. In Fällen äußerster Dringlichkeit können drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 12 Abs. 2) Vorstandsbeschlüsse fassen. Die Dringlichkeitsentscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen und zu begründen.
§ 14
Beirat
1. Dem Beirat gehören bis zu 10 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die aus ihrem beruflichen Wissen und ihrer Funktion heraus dem Verein Hilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten können. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt, zwei Mitglieder auf Vorschlag des Vereins pro Ruhrgebiet e.V.
2. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung und erarbeitet Vorschläge für die inhaltliche Arbeit des Vereins.
3. Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Beirat eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu seinem stellv. Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende soll zu den Mitgliedern des Beirats gehören, die auf Vorschlag des Vereins pro Ruhrgebiet e.V. bestellt worden sind.
§ 15
Rechnungsprüfung
1. Mit den Wahlen zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer sowie einen stellv. Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Wird in der Mitgliederversammlung die zur Auflösung des Vereins erforderliche Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluß kann dann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu einem gemeinnützigen Zweck. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
4. Die Mitgliederversammlung hat nach Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren zu bestellen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 24. Oktober 2001